Christian Tümmler | Ihr Ansprechpartner

Christian Tümmler
Ihr Rechtsanwalt

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in unsere Kanzlei

Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, können wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht empfehlen.

Falls Sie hierzu Fragen haben, erreichen Sie uns jederzeit unter der E-Mail-Adresse kontakt@tuemmler.berlin 

Welchen Zweck hat der Zeugenfragebogen?

Mit Übersendung eines Zeugenfragebogens hat die Behörde das Bußgeldverfahren gegen eine bestimmte Person noch nicht offiziell eröffnet. Die Behörde hat Ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und versucht mittels der Zeugenbefragung, den richtigen „Täter“ zu überführen.

Muss ich auf den Zeugenfragebogen antworten?

Grundsätzlich besteht für jeden Zeugen die Pflicht, an der Aufklärung eines rechtlichen Verstoßes mitzuwirken, soweit er dazu aufgefordert wurde.

Dabei reicht in jedem Fall die Angabe, wem sein eigenes Fahrzeug zu welcher Zeit überlassen wurde. Weitergehende Angaben darüber, ob die Person auch das Fahrzeug gefahren ist, sollten Sie nicht machen.

Achtung: Wichtige Ausnahme bei Zeugnisverweigerungsrecht.
Eine Pflicht zur Beantwortung des Zeugenfragebogens gilt dann nicht, wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Sind Fahrzeughalter und beschuldigter Fahrer identisch, oder ist er mit diesem verwandt oder verschwägert, kann er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Keine Aussage müssen nahe Verwandte wie Eheleute, Verlobte, leibliche Kinder und Stiefkinder, Großeltern sowie Onkel und Tanten machen. Auch geschiedene Eheleute können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Welche Folgen hat das, wenn ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache?

Dies bedeutet allerdings auch, dass die Behörde andere Ermittlungen unternehmen könnte, wie zum Beispiel im näheren Umfeld des Verdächtigen nachzuforschen und regelmäßig einen Bildabgleich mit Passfotos durchzuführen. Auch kann es vorkommen, dass die Polizei persönlich bei der Meldeadresse des Halters erscheint, um den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. An dieser Stelle sei gesagt, dass niemand verpflichtet ist, der Polizei seine Wohnungstür zu öffnen. Sie können sich bedenkenlos dem Gespräch mit den Polizeibeamten entziehen. In seltenen Fällen droht eine Fahrtenbuchauflage. Einer schriftlichen Vorladung zur Zeugenvernehmung müssten Sie jedoch in jedem Fall folgen. In so einem Fall muss man wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Personalien machen und darf weiter bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht im Vernehmungstermin von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen.

Wie geht es weiter?

Im Normalfall wird die Bußgeldstelle dem Halter oder dem durch Bildabgleich identifizierten Fahrer bei unbeantwortetem Zeugenfragebogen in Folge eine Anhörung im Bußgeldverfahren oder einen Bußgeldbescheid übersenden.

In diesem Fall ist Ihr Handeln notwendig.

Nur diejenige Person, die nun auf dem Behördenschreiben angeschrieben wird, ist ab diesem Zeitpunkt offiziell betroffen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es laufen Rechtsmittelfristen.
Falls nicht Sie der Adressat dieses Behördenschreibens sind, ist dies zunächst eine gute Nachricht für Sie. Das Verfahren wird gegen Sie nicht weitergeführt.

Die andere Person, der offiziell Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, muss uns jedoch rechtzeitig mandatieren, falls sie eine anwaltliche Verteidigung in diesem Verfahren wünscht.

Christian Tümmler | Ihr Ansprechpartner

Christian Tümmler

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TÜMMLER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE MBB

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese sämtliche Kosten des Verfahrens. Sie müssen lediglich für Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung (in der Regel 150,00 EUR) aufkommen. Um die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns gerne für Sie. Verwehrt die Rechtsschutzversicherung (berechtigt) die Kostenübernahme, informieren wir Sie umgehend und besprechen Alternativen.

Als Verbraucherschutzkanzlei sind wir immer bemüht, das Kostenrisiko unserer Mandant:innen so gering wie möglich zu halten. Damit wir Sie nicht mit unkalkulierbaren und von Anfang an hohen Kosten belasten, bieten wir unseren Mandant:innen ein schrittweises Leistungspaket an – je nachdem, ob sich ein weiteres Vorgehen aus unserer und Ihrer Sicht lohnt. Damit haben Sie immer volle Kostenkontrolle und ein minimales Kostenrisiko.

Unser Leistungspaket im Ordnungswidrigkeitenverfahren:
reine Beratung, ohne Akteneinsicht 100 €
außergerichtlich / gerichtlich, ohne Gerichtstermin
(Anhörung / Bußgeldbescheid, Akteneinsicht,
Prüfung, Stellungnahme pp.)
350 €
gerichtlich mit (einem) Gerichtstermin 650 €
gesamtes Verfahren (von Anhörung bis Gerichtstermin) 850 €
jeder weitere Gerichtstermin 300 €