Grundsätzlich besteht für jeden Zeugen die Pflicht, an der Aufklärung eines rechtlichen Verstoßes mitzuwirken, soweit er dazu aufgefordert wurde.
Dabei reicht in jedem Fall die Angabe, wem sein eigenes Fahrzeug zu welcher Zeit überlassen wurde. Weitergehende Angaben darüber, ob die Person auch das Fahrzeug gefahren ist, sollten Sie nicht machen.
Achtung: Wichtige Ausnahme bei Zeugnisverweigerungsrecht.
Eine Pflicht zur Beantwortung des Zeugenfragebogens gilt dann nicht, wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Sind Fahrzeughalter und beschuldigter Fahrer identisch, oder ist er mit diesem verwandt oder verschwägert, kann er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Keine Aussage müssen nahe Verwandte wie Eheleute, Verlobte, leibliche Kinder und Stiefkinder, Großeltern sowie Onkel und Tanten machen. Auch geschiedene Eheleute können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.